In diesem Jahr betrifft es die Forderungen aus dem Jahr 2019. Drei Jahre vergehen schneller, als man es sich wünscht. Um dem Verlust Ihrer Forderung durch die Einrede der Verjährung vorzubeugen, sollten Sie jetzt handeln. Eine Möglichkeit ist die Beantragung des Mahnbescheids.

Grundsätzlich tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung nach der ZPO (Zivilprozessordnung) erst dann ein, wenn eine Zustellung an die Gegenseite erfolgt ist. Anders verhält es sich hingegen beim Mahnbescheid. Hier wirkt die Verjährungsunterbrechung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn die Zustellung  an den Schuldner im Anschluss tatsächlich erfolgt. Man kann im Ergebnis also allein mit der Antragstellung im alten Jahr die Weichen für eine Forderungssicherung stellen, muss dann das Verfahren im neuen Jahr auch weiter betreiben.

RA Semir Al-Lami

Ich bin 1976 in Berlin geboren und aufgewachsen. Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte ich an der Freien Universität Berlin. Die anschließende Referendarausbildung erfolgte im Bezirk des Kammergerichts Berlin. Ich bin vertretungsberechtigt an sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.