In diesem Jahr betrifft es die Forderungen aus dem Jahr 2021. Drei Jahre vergehen schneller, als man es sich wünscht. Um dem Verlust Ihrer Forderung durch die Einrede der Verjährung vorzubeugen, sollten Sie jetzt handeln. Eine Möglichkeit ist die Beantragung des Mahnbescheids.

Grundsätzlich tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung nach der ZPO (Zivilprozessordnung) erst dann ein, wenn eine Zustellung an die Gegenseite erfolgt ist. Anders verhält es sich hingegen beim Mahnbescheid. Hier wirkt die Verjährungsunterbrechung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn die Zustellung an den Schuldner im Anschluss tatsächlich erfolgt. Man kann im Ergebnis also allein mit der Antragstellung im alten Jahr die Weichen für eine Forderungssicherung stellen, muss dann das Verfahren im neuen Jahr auch weiter betreiben.