Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden einstweilig eingestellt.

Die Gerichtsvollzieher sind aufgrund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus dazu angehalten, der aktuell dynamischen Ausweitung von Coronavirus-Infektionen entgegenzuwirken.

Vor diesem Hintergrund sind persönliche Kontakte mit Schuldnern zum Schutz aller Beteiligten weitestgehend zu vermeiden, auf das absolut nötigste Maß zu reduzieren und Amtsgeschäfte mit Publikumskontakt auf unaufschiebbare Eilfälle zu beschränken.

Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden überwiegend einstweilen eingestellt.

Vorliegende Aufträge werden nach Aufhebung der Einschränkungen in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Aus diesem Grund steht einer Geltendmachung Ihrer Forderung durch Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheids aktuell nichts entgegen.

Diese Situation wird voraussichtlich bis Juni 2020 andauern – wir halten Sie fortwährend unterrichtet.